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§
1
Name,
Sitz und Zweck
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| 1 |
Die im Jahre 1931 in Düren gegründete
Gemeinschaft Billardsport betreibender Vereine trägt den Namen Billard
- Kreisverband Düren, im folgenden BKvD genannt. |
| 2 |
Der BKvD hat seinen Sitz in Düren und ist in
das Vereinsregister eingetragen. |
| 3 |
Der BKvD ist Mitglied des Billard -
Landesverbandes Mittelrhein. |
| 4 |
Der BKvD verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung vom 01.01.1977, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung
des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Aufgaben verwendet werden. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Kreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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§
2
Aufgaben
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Der BKvD hat die Aufgabe, jährliche
Meisterschaften in Einzel- und Mannschaftswettbewerben auszuschreiben und
deren Durchführung, die den Vereinen obliegt, zu überwachen. Die
Teilnehmer an überregionalen Meisterschaften werden vom geschäftsführenden
Vorstand des BKvD benannt und entsprechend gemeldet. Der BKvD kann
insbesondere Turniere und Vergleichskämpfe austragen. Aufgabe des BKvD
ist es weiterhin, das sportlich betriebene Billardspiel zu fördern und
besonders die Jugend bei der sportlichen Ausbildung zu unterstützen. |
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§
3
Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1 |
Mitglied des BKvD kann jeder Billardverein
werden, dessen Einzelmitglieder diese Satzung als für sich verbindlich
anerkennen. Der Verein hat den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Räumlichkeiten
und Sportgeräte zur Ausübung des Billardsports zur Verfügung stehen. |
| 2 |
Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich
erfolgen. Er muss enthalten: Anschrift der Sportstätte
sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Vorstandes und
aller Vereinsmitglieder sowie die Satzung des Vereins. |
| 3 |
Die
Prüfung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des BKvD. |
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§
4
Verlust
der Mitgliedschaft
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| 1 |
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. |
| 2 |
Die Austrittserklärung kann nur per
Einschreiben bis zum 01. Juni zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. |
| 3 |
Kein
Eintrag |
| 4 |
Der
Verein verliert seine Mitgliedschaft bei Fortfall der Voraussetzungen nach
§ 3 dieser Satzung. |
| 5 |
Die Mitgliedschaften von Vereinen und deren
Einzelmitgliedern kann durch Ausschluss entzogen
werden. Dieses wird in § 19 besonders geregelt. |
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§
5
Beiträge
und Gebühren
|
| 1 |
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche
Beiträge und Gebühren werden vom Gesamtvorstand festgelegt. |
| 2 |
Die Beiträge werden für ein
Kalenderhalbjahr im voraus vom Schatzmeister des BKvD durch
Bankeinzugsverfahren eingezogen. |
| 3 |
Grundlage für die Beitragshöhe ist die
Beitragsforderung der DBU, des BLVM und des BKvD . |
| |
§
6 Organe
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Organe des BKvD sind:
|
| |
a)
die Generalversammlung
c) der geschäftsführende Vorstand
e) der Ehrenrat
|
b)
der Gesamtvorstand
d) die Billardjugend
f) der Sportbeirat |
| |
§
7 Generalversammlung |
| 1 |
Oberstes Organ des BKvD ist die
Generalversammlung. |
| 2 |
Eine
ordentliche Generalversammlung findet in jedem Jahr statt. |
| 3 |
Eine außerordentliche Generalversammlung ist
einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand des BKvD beschließt,
b) mindestens ein Viertel der angeschlossenen Vereine dieses beim
Vorsitzenden des BKvD unter Angabe von Gründen
beantragt.
|
| 4 |
Die Einberufung der Generalversammlung
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des BKvD.
Sie geschieht in Form einer schriftlichen Mitteilung an die Vereine unter
Einhaltung einer Frist von zumindest 21 Tagen. |
| 5 |
Anträge für die Generalversammlung müssen
his spätestens 7 Tage vor Durchführung schriftlich
beim Vorstand des BKvD eingegangen sein. |
| 6 |
Mit der Einberufung der ordentlichen
Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten :
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (wenn erforderlich)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
| 7 |
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Vereine beschlussfähig. |
| 8 |
Abstimmberechtigt ist nur der
Vereinsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter,
sofern kein Beitragsrückstand seines Vereins vorliegt. |
| 9 |
Jeder Vereinsvertreter erhält die gleiche
Anzahl an Stimmen und zwar so viele Stimmen, wie dem
geschäftsführenden Vorstand des BKvD Personen angehören.
|
| 10 |
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes des BKvD haben je eine Stimme. Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht stimmberechtigt bei
Neuwahlen. |
| 11 |
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
werden nicht bewertet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; auch hier bleiben
die Enthaltungen ohne Bewertung. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. |
| 12 |
Anträge zur Generalversammlung können
gestellt werden von:
a) den Vereinen
b)
dem geschäftsführenden Vorstand des BKvD
c) der Billardjugend des BKvD
d) dem Sportbeirat des BKvD
e) dem Ehrenrat des BKvD
Von den unter c - e Aufgeführten sind nur Anträge, die
ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, zu1ässig. |
| 13 |
Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen
sind, bedürfen zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung eine Bejahung ihrer
Dringlichkeit. Dieses geschieht dadurch dass die Generalversammlung mit
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dieses beschließt.
Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. |
| 14 |
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens 20 % der anwesenden Stimmen dieses beantragen. |
| |
§
8 Gesamtvorstand
|
| |
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a)
dem Vereinsvertreter lt § 7 Absatz 8
b) dem geschäftsführenden Vorstand des BKvD |
| 1 |
Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes sind die
Vertreter der Vereinsvorstände mit Stimmrecht zugelassen. |
| 2 |
Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf
zusammen. Er wird durch den geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. |
| 3 |
Der Gesamtvorstand entscheidet in allen
Angelegenheiten, für die die Satzungen keine andere Zuständigkeit
bestimmen. |
| 4 |
Für Anträge an den Gesamtvorstand ist die
Schriftform nicht erforderlich. Anträge können mündlich
in der Gesamtvorstandssitzung gestellt werden. Anträge, die einen in
gleicher Sitzung bereits beschlossenen Antrag auch
nur teilweise wieder aufheben, dürfen vom Versammlungsleiter
nicht zur Abstimmung zugelassen werden. |
| 5 |
Bezüglich der Abstimmungen gilt § 7 Absatz
7 bis 11 entsprechend. |
| |
§
9 Geschäftsführender Vorstand
|
| 1 |
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
|
|
a)
der 1. Vorsitzende |
b) der 2.Vorsitzende |
|
c)
der Geschäftsführer
|
d)
der Schatzmeister |
|
e)
der Sportwart
|
f)
der Jugendsportwart |
|
g) der Presse - und Sozialwart |
|
| 2 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den BKvD
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des BKvD
darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden ausüben. |
| 3 |
Die Aufgaben des geschäftsführenden
Vorstandes sind durch die Geschäftsordnung geregelt, die er
sich selbst gibt und vom Gesamtvorstand verabschieden lässt. |
| 4 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
| 5 |
Personalunion ist zulässig jedoch nicht
zwischen den Ämtern des 1 Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
Es sollten nicht mehr als zwei Funktionen in Personalunion besetzt sein. |
| |
§
10 Billardjugend
|
| 1 |
Der Jugendsportwart wird von der
Generalversammlung gewählt Die Jugend unterliegt den Satzungen des BKvD. |
| |
§
11 Ehrenrat
|
| 1 |
Der Ehrenrat besteht aus 5 von der
Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern des BKvD, die aus ihrer Mitte
den Ehrenratsvorsitzenden wählen. |
| 2 |
Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz für alle
von Organen des BKvD ausgesprochenen Strafen. Er ist weiterhin
Berufungsinstanz für die den Vereinen angeschlossenen Einzelmitglieder,
sofern der Instanzenweg (Vereinsehrenrat) eingehalten wurde. |
| 3 |
Der Ehrenrat ist spätestens
14 Tage nach Zustellung des Strafbescheides durch eingeschriebenen Brief
an den Ehrenratsvorsitzenden anzurufen. Danach erlischt jegliche
Einspruchsmöglichkeit. |
| 4 |
Der Ehrenrat hat innerhalb 6 Wochen nach
Anrufung die Verhandlung durchzuführen.
|
| 5 |
Ehrenratsmitglieder, Kläger, Beklagte,
Zeugen und evtl. Sachverständige sind per Einschreiben mit einer Frist
von 14 Tagen zu laden. |
| 6 |
Der
Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden. |
| 7 |
Ist ein Mitglied des Ehrenrats befangen, so
scheidet dieses für die Dauer der entscheidenden. Verhandlung
aus dem Ehrenrat aus. Über die Befangenheit entscheidet der Ehrenrat. |
| 8 |
Mitglieder des
Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes des BKvD können
nicht dem Ehrenrat angehören. Die 5 Mitglieder sollten nach Möglichkeit
5 verschiedenen Vereinen angehören. |
| 9 |
Der Ehrenrat kann nur durch
den Bestraften angerufen werden. Dieser hat den Nachweis zu erbringen.
dass zum Zeitpunkt der Anrufung 50 €uro zur vorläufigen Deckung der
Kosten beim Schatzmeister des BKvD hinterlegt sind. Kommt der Ehrenrat im
Laufe der Bearbeitung des Falles zu der Überzeugung, dass dieser Betrag
nicht zur Kostendeckung ausreicht, so kann er die Weiterführung von einer
weiteren Zahlung abhängig machen. |
| 10 |
Kosten für die geladenen
Verhandlungsteilnehmer werden nach den jeweils gültigen Sätzen des BKvD
erstattet. |
| 11 |
Kosten für einen Rechtsbeistand werden nicht
erstatten. |
| 12 |
Der Ehrenrat hat das Urteil nach Abschluss
der Verhandlung den Parteien mit der Begründung mündlich mitzuteilen.
Das Urteil ist den Parteien und dem Vorsitzenden des BKvD mit der Begründung
spätestens 4 Wochen nach der Verhandlung
per Einschreiben zuzustellen. Das Original ist von allen
betei1igten Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen. |
| 13 |
Der Ehrenrat spricht das Urteil im Namen des BKvD.
Der Urteilsspruch kann lauten: |
|
a) Bestätigung der Maßregelung |
b) Minderung der Maßregelung |
|
c) Freispruch |
|
|
Mit Bekanntgabe des Urteils muss der Ehrenrat auch über die Kostenübernahme
des Verfahrens die Entscheidung treffen. |
| 14 |
Vor jeder Verhandlung des Ehrenrates ist eine
Akte zu fertigen, die alle Originale und das Sitzungsprotokoll enthalten
muss . Diese Akten sind jeweils am Jahresende dem BKvD zur Verwahrung zu
übergeben. |
| 15 |
In seinem Verhinderungsfall kann der
Ehrenratsvorsitzende ein anderes Mitglied des Ehrenrates
mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen. |
| 16 |
Der Spruch des Ehrenrates ist für den BKvD
endgültig. |
| |
§
12 Sportbeirat |
| 1 |
Der Sportbeirat besteht aus dem
Kreissportwart, dem Jugend-Kreissportwart und den Sportwarten der
Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter. Im Sportbeirat kann ein Verein
nur durch einen Sportwart vertreten sein. |
| 2 |
Der Sportbeirat entscheidet in eigener
Verantwortung über den gesamten Spielbetrieb innerhalb des BKvD.
Richtungsweisende Beschlüsse der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes
und
des geschäftsführenden Vorstandes sind zu beachten. |
| 3 |
Den Vorsitz führt der Kreissportwart. |
| 4 |
Der Sportbeirat entscheidet über sportliche
Unstimmigkeiten. |
| 5 |
Wird ein Protest an den Sportbeirat
gerichtet, so ist der protestierende Verein berechtigt, mit einem Mitglied
(ohne Stimmrecht) an der Sitzung des Sportbeirates teilzunehmen, um in mündlicher
Form seinen schriftlichen Protest zu unterstützen bzw. Fakten und
Statuten zu erläutern. |
| 6 |
Der Sportbeirat entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenthaltungen werden nicht
bewertet. |
| |
§
13 Kassenprüfung |
| |
Die Kasse des BKvD wird in jedem Jahr durch
zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen, geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters. |
| |
§
14 Wählbarkeit und Wahldauer |
| 1 |
Für Funktionen innerhalb des BKvD sind alle
Einzelmitglieder der dem BKvD angeschlossenen Vereine wählbar, sofern sie
volljährig und voll geschäftsfähig sind. Ausnahmen sind im
Jugendbereich möglich; sie werden durch die Jugendordnung geregelt. |
| 2 |
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, des Ehrenrates und des Jugendausschusses werden auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit Ausnahme der Kassenprüfer. |
| 3 |
Personen, die für eine Funktion innerhalb
des BKvD gewählt sind, können bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben von der
Generalversammlung abberufen werden. |
| |
§
15 Protokollierungen |
| 1 |
Über die Beschlüsse der Organe des BKvD ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
| 2 |
Das Protokoll ist allen an der Entscheidung
Beteiligten sowie dem Vorsitzenden des BKvD unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen zuzustellen. |
| 3 |
Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht
spätestens 28 Tage nach Zustellung Einsprüche beim
Vorsitzenden des BKvD schriftlich geltend gemacht werden. |
| |
§
16 Berufungen durch den geschäftsführenden Vorstand |
| 1 |
Der
geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben
Ausschüsse berufen. |
| 2 |
Weiterhin obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand bei Ausscheiden gewählter Personen aus Funktionen des BKvD die
Ernennung von Ersatzleuten die das verwaiste Amt bis zur Neuwahl
kommissarisch verwalten. Die Ersatzleute haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie ein ordentlich gewähltes Organmitglied. |
| |
§
17 Kostenerstattung |
| |
Der BKvD erstattet im Rahmen seiner derzeit gültigen
Richtlinien, die vom Gesamtvorstand festgelegt werden, die Kosten für
Aufwendungen, die für den BKvD erbracht werden. |
| |
§ 18
Teilnahme an Sitzungen der Organ |
| 1 |
Mit
Ausnahme der Gesamtvorstandssitzung und der des geschäftsführenden
Vorstandes sind alle Sitzungen der Organe des BKvD öffentlich, sofern der
Versammlungsleiter nicht anders verfügt. |
| 2 |
Die Teilnahme an der Generalversammlung, an
der Gesamtvorstandssitzung und am Jugendtag ist für die Vereine des BKvD
eine Verpflichtung. |
| |
§
19 Maßregelung |
| 1 |
Gegen Vereine und deren
Einzelmitglieder, die gegen diese, Satzungen und gegen die
Anweisungen der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes und des
geschäftsführenden Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
(mündlich oder schriftlich) Maßregelungen verhängt werden. Das gleiche
gilt für schädigendes Verhalten gegenüber dem BKvD, seinen Organen und
deren Einzelmitgliedern. |
| 2 |
Nachfolgende Maßregelungen können
ausgesprochen werden : |
|
a) Verweis |
b) angemessene
Geldstrafe |
|
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des BKvD. |
|
d)
zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft |
e) Ausschluss
aus dem BKvD |
|
Die Maßregelungen werden vom Gesamtvorstand ausgesprochen. Die unter a -
c aufgeführten Maßregelungen können auch vom geschäftsführenden
Vorstand des BKvD ausgesprochen werden. |
| 3 |
Für bestimmte Vergehen kann der
Gesamtvorstand bis auf Widerruf eine generelle Maßregelung festlegen, die
dann im Falle des Vergehens nicht mehr besonders zu behandeln ist. |
| 4 |
Geldstrafen fließen der Kasse des BKvD zu
und können unter Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges beigebracht
werden. |
| 5 |
Der Bescheid über die Maßregelung
ist per Einschreiben zuzustellen. Ausnahme: Maßregelung nach § 19 Abs.
3. |
| 6 |
Der Betroffene muss mit einer Frist
von 14 Tagen geladen werden. Erscheint der Betroffene zu dieser Sitzung
nicht und gibt auch keine schriftliche Anhörung ab, so kann auch ohne Anhörung
entschieden werden. |
| 7 |
Dem
Gemaßregelten ist Rechtsmittelbelehrung über seine Einspruchsmöglichkeiten
mitzuteilen. |
| |
§
20 Ehrungen |
| 1 |
Personen, die sich zum Wohle des BKvD
besondere Verdienste erworben haben, können durch Ehrennadeln
ausgezeichnet werden. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt,
die vom Gesamtvorstand festgelegt wird. |
| 2 |
Der BKvD kann Personen zu
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden benennen; Letztgenannten jedoch
nur, wenn dieser einmal das Amt des Vorsitzenden des BKvD bekleidet hat
und kein anderer mehr den Stand des Ehrenvorsitzenden bekleidet. Die
Ernennung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. |
| 3 |
Personen, die sich im nachhinein der Ehrung
unwürdig erweisen, kann diese von der Generalversammlung wieder aberkannt
werden. |
| 4 |
Mit einer Maßregelung nach § 19 Abs.
2 Punkt e werden gleichzeitig alle erhaltenen Ehrungen aberkannt. |
| |
§
21 Auflösung oder Fusion |
| 1 |
Die Auflösung oder Fusion
des BKvD darf nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung der
Versammlung darf nur dieser Punkt zur Behandlung anstehen. |
| 2 |
Die Auflösung oder Fusion kann nur mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenverteilung
siehe § 7 Abs. 9. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen. |
| 3 |
Bei Auflösung des BKvD fallt das Restvermögen
an den zuständigen Landesverband, in dem der BKvD bis zu seiner Auflösung
Mitglied war Bei einer Fusion
wird das Restvermögen in die Kasse der neuen Institution eingebracht. |
| 4 |
Die Liquidation obliegt den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes des BKvD. |
| |
§
22 Schlussbestimmung |
| 1 |
Der Billard-Kreisverband Düren ( BKvD)
erkennt die überregionalen Satzungen und Ordnungen, soweit zwingend
vorgeschrieben, an.
|
| 2 |
Sollten Teile dieser Satzung jetzt
oder zukünftig im Widerspruch zu anerkennungspflichtigen Satzungen und
Ordnungen übergeordneter Stellen oder gegen gesetzliche Bestimmungen der
BRD stehen, so entfallen diese und sind nach bestem Wissen und im Sinne
des Gewollten zu ersetzen. Der Rest der Satzung bleibt hierdurch unberührt. |
| 3 |
Dieser Satzung liegt der „Gute Wille
“ zugrunde, gemeinschaftlich den Sport zu fördern. Ereignisse, über
die diese Satzung keine Aussage macht werden im vorgenannten Sinne der
Gesamtaussage dieser Satzung geregelt. |
| |
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Ende der Satzung ""
Billard Kreisverband 1931 Düren e.V. "" |