Herzlich Willkommen beim Billard Kreisverband 1931 Düren e.V.


 

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Satzung

Satzung im BKVD

   

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1 Die im Jahre 1931 in Düren gegründete Gemeinschaft Billardsport betreibender Vereine trägt den Namen Billard - Kreisverband Düren, im folgenden BKvD genannt.
2 Der BKvD hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3 Der BKvD ist Mitglied des Billard - Landesverbandes Mittelrhein.
4 Der BKvD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01.01.1977, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Kreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 2 Aufgaben

  Der BKvD hat die Aufgabe, jährliche Meisterschaften in Einzel- und Mannschaftswettbewerben auszuschreiben und deren Durchführung, die den Vereinen obliegt, zu überwachen. Die Teilnehmer an überregionalen Meisterschaften werden vom geschäftsführenden Vorstand des BKvD benannt und entsprechend gemeldet. Der BKvD kann insbesondere Turniere und Vergleichskämpfe austragen. Aufgabe des BKvD ist es weiterhin, das sportlich betriebene Billardspiel zu fördern und besonders die Jugend bei der sportlichen Ausbildung zu unterstützen.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied des BKvD kann jeder Billardverein werden, dessen Einzelmitglieder diese Satzung als für sich verbindlich anerkennen. Der Verein hat den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende Räumlichkeiten und Sportgeräte zur Ausübung des Billardsports zur Verfügung stehen.
2 Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Er muss enthalten: Anschrift der Sportstätte    sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Vorstandes und aller Vereinsmitglieder sowie die Satzung des Vereins.
3 Die Prüfung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des BKvD.
 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt.
2 Die Austrittserklärung kann nur per Einschreiben bis zum 01. Juni zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3 Kein Eintrag
4 Der Verein verliert seine Mitgliedschaft bei Fortfall der Voraussetzungen nach § 3 dieser Satzung.
5 Die Mitgliedschaften von Vereinen und deren Einzelmitgliedern kann durch Ausschluss entzogen werden. Dieses wird in § 19 besonders geregelt.
 

§ 5 Beiträge und Gebühren

1 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Gebühren werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
2 Die Beiträge werden für ein Kalenderhalbjahr im voraus vom Schatzmeister des BKvD durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
3 Grundlage für die Beitragshöhe ist die Beitragsforderung der DBU, des BLVM und des BKvD .
 

§ 6 Organe

  Organe des BKvD sind:  
 

 a)   die Generalversammlung                          

 c)   der geschäftsführende Vorstand                 

 e)   der Ehrenrat                                             

 b)   der Gesamtvorstand

 d)   die Billardjugend

 f)   der Sportbeirat

 

§ 7 Generalversammlung

1 Oberstes Organ des BKvD ist die Generalversammlung.
2 Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem Jahr statt.
3 Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es

 a)   der geschäftsführende Vorstand des BKvD beschließt,

 b)   mindestens ein Viertel der angeschlossenen Vereine dieses beim Vorsitzenden des BKvD unter Angabe von Gründen beantragt.

4 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des BKvD. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Mitteilung an die Vereine unter Einhaltung einer Frist von zumindest 21 Tagen.
5 Anträge für die Generalversammlung müssen his spätestens 7 Tage vor Durchführung schriftlich beim Vorstand des BKvD eingegangen sein.
6 Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten :

 a)   Bericht des Vorstandes

 b)   Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 c)   Entlastung des Vorstandes

 d)   Wahlen (wenn erforderlich)

 e)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge

7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereine beschlussfähig.
8 Abstimmberechtigt ist nur der Vereinsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied als Vertreter, sofern kein Beitragsrückstand seines Vereins vorliegt.
9 Jeder Vereinsvertreter erhält die gleiche Anzahl an Stimmen und zwar so viele Stimmen, wie dem geschäftsführenden Vorstand des BKvD Personen angehören.  
10 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des BKvD haben je eine Stimme. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht stimmberechtigt bei Neuwahlen.
11 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; auch hier bleiben die Enthaltungen ohne Bewertung. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
12 Anträge zur Generalversammlung können gestellt werden von:

a)   den Vereinen

b)   dem geschäftsführenden Vorstand des BKvD

c)   der Billardjugend des BKvD

d)   dem Sportbeirat des BKvD

e)   dem Ehrenrat des BKvD

Von den unter c - e Aufgeführten sind nur Anträge, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, zu1ässig.

13 Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, bedürfen zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung eine Bejahung ihrer Dringlichkeit. Dieses geschieht dadurch dass die Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dieses beschließt. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
14 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 20 % der anwesenden Stimmen dieses beantragen.
 

§ 8 Gesamtvorstand

  Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem Vereinsvertreter lt § 7 Absatz 8

b) dem geschäftsführenden Vorstand des BKvD

1 Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes sind die Vertreter der Vereinsvorstände mit Stimmrecht zugelassen.
2 Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
3 Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, für die die Satzungen keine andere Zuständigkeit bestimmen.
4 Für Anträge an den Gesamtvorstand ist die Schriftform nicht erforderlich. Anträge können mündlich in der Gesamtvorstandssitzung gestellt werden. Anträge, die einen in gleicher Sitzung bereits beschlossenen Antrag auch nur teilweise wieder aufheben, dürfen vom Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung zugelassen werden.
5 Bezüglich der Abstimmungen gilt § 7 Absatz 7 bis 11 entsprechend.
 

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an                                                              
 a)   der 1. Vorsitzende    b)   der 2.Vorsitzende       
 c)   der Geschäftsführer     d)   der Schatzmeister
 e)   der Sportwart    f)   der Jugendsportwart
 g) der Presse - und Sozialwart  
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den BKvD gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des BKvD darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden ausüben.
3 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind durch die Geschäftsordnung geregelt, die er sich selbst gibt und vom Gesamtvorstand verabschieden lässt.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5 Personalunion ist zulässig jedoch nicht zwischen den Ämtern des 1 Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Es sollten nicht mehr als zwei Funktionen in Personalunion besetzt sein.
 

§ 10 Billardjugend

1 Der Jugendsportwart wird von der Generalversammlung gewählt Die Jugend unterliegt den Satzungen des BKvD.
 

§ 11 Ehrenrat

1 Der Ehrenrat besteht aus 5 von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern des BKvD, die aus ihrer Mitte den Ehrenratsvorsitzenden wählen.
2 Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz für alle von Organen des BKvD ausgesprochenen Strafen. Er ist weiterhin Berufungsinstanz für die den Vereinen angeschlossenen Einzelmitglieder, sofern der Instanzenweg (Vereinsehrenrat) eingehalten wurde.
3 Der Ehrenrat ist spätestens 14 Tage nach Zustellung des Strafbescheides durch eingeschriebenen Brief an den Ehrenratsvorsitzenden anzurufen. Danach erlischt jegliche Einspruchsmöglichkeit.
4 Der Ehrenrat hat innerhalb 6 Wochen nach Anrufung die Verhandlung durchzuführen.  
5 Ehrenratsmitglieder, Kläger, Beklagte, Zeugen und evtl. Sachverständige sind per Einschreiben mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.
6 Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden.
7 Ist ein Mitglied des Ehrenrats befangen, so scheidet dieses für die Dauer der entscheidenden. Verhandlung aus dem Ehrenrat aus. Über die Befangenheit entscheidet der Ehrenrat.
8 Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes des BKvD können nicht dem Ehrenrat angehören. Die 5 Mitglieder sollten nach Möglichkeit 5 verschiedenen Vereinen angehören.
9 Der Ehrenrat kann nur durch den Bestraften angerufen werden. Dieser hat den Nachweis zu erbringen. dass zum Zeitpunkt der Anrufung 50 €uro zur vorläufigen Deckung der Kosten beim Schatzmeister des BKvD hinterlegt sind. Kommt der Ehrenrat im Laufe der Bearbeitung des Falles zu der Überzeugung, dass dieser Betrag nicht zur Kostendeckung ausreicht, so kann er die Weiterführung von einer weiteren Zahlung abhängig machen.
10 Kosten für die geladenen Verhandlungsteilnehmer werden nach den jeweils gültigen Sätzen des BKvD erstattet.
11 Kosten für einen Rechtsbeistand werden nicht erstatten.
12 Der Ehrenrat hat das Urteil nach Abschluss der Verhandlung den Parteien mit der Begründung mündlich mitzuteilen. Das Urteil ist den Parteien und dem Vorsitzenden des BKvD mit der Begründung spätestens 4 Wochen nach der Verhandlung  per Einschreiben zuzustellen. Das Original ist von allen betei1igten Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen.
13 Der Ehrenrat spricht das Urteil im Namen des BKvD.

Der Urteilsspruch kann lauten:

a) Bestätigung der Maßregelung b) Minderung der Maßregelung
c) Freispruch  
Mit Bekanntgabe des Urteils muss der Ehrenrat auch über die Kostenübernahme des Verfahrens die Entscheidung treffen.
14 Vor jeder Verhandlung des Ehrenrates ist eine Akte zu fertigen, die alle Originale und das Sitzungsprotokoll enthalten muss . Diese Akten sind jeweils am Jahresende dem BKvD zur Verwahrung zu übergeben.
15 In seinem Verhinderungsfall kann der Ehrenratsvorsitzende ein anderes Mitglied des Ehrenrates mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen.
16 Der Spruch des Ehrenrates ist für den BKvD endgültig.
 

§ 12 Sportbeirat

1 Der Sportbeirat besteht aus dem Kreissportwart, dem Jugend-Kreissportwart und den Sportwarten der Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter. Im Sportbeirat kann ein Verein nur durch einen Sportwart vertreten sein.
2 Der Sportbeirat entscheidet in eigener Verantwortung über den gesamten Spielbetrieb innerhalb des BKvD. Richtungsweisende Beschlüsse der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind zu beachten.
3 Den Vorsitz führt der Kreissportwart.
4 Der Sportbeirat entscheidet über sportliche Unstimmigkeiten.
5 Wird ein Protest an den Sportbeirat gerichtet, so ist der protestierende Verein berechtigt, mit einem Mitglied (ohne Stimmrecht) an der Sitzung des Sportbeirates teilzunehmen, um in mündlicher Form seinen schriftlichen Protest zu unterstützen bzw. Fakten und Statuten zu erläutern.
6 Der Sportbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
 

§ 13 Kassenprüfung

  Die Kasse des BKvD wird in jedem Jahr durch zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
 

§ 14 Wählbarkeit und Wahldauer

1 Für Funktionen innerhalb des BKvD sind alle Einzelmitglieder der dem BKvD angeschlossenen Vereine wählbar, sofern sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. Ausnahmen sind im Jugendbereich möglich; sie werden durch die Jugendordnung geregelt.
2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Ehrenrates und des Jugendausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit Ausnahme der Kassenprüfer.
3 Personen, die für eine Funktion innerhalb des BKvD gewählt sind, können bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben von der Generalversammlung abberufen werden.
 

§ 15 Protokollierungen

1 Über die Beschlüsse der Organe des BKvD ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll ist allen an der Entscheidung Beteiligten sowie dem Vorsitzenden des BKvD unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zuzustellen.
3 Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 28 Tage nach Zustellung Einsprüche beim Vorsitzenden des BKvD schriftlich geltend gemacht werden.
 

§ 16 Berufungen durch den geschäftsführenden Vorstand

1 Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse berufen.
2 Weiterhin obliegt dem geschäftsführenden Vorstand bei Ausscheiden gewählter Personen aus Funktionen des BKvD die Ernennung von Ersatzleuten die das verwaiste Amt bis zur Neuwahl kommissarisch verwalten. Die Ersatzleute haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentlich gewähltes Organmitglied.
 

§ 17 Kostenerstattung

  Der BKvD erstattet im Rahmen seiner derzeit gültigen Richtlinien, die vom Gesamtvorstand festgelegt werden, die Kosten für Aufwendungen, die für den BKvD erbracht werden.
 

§ 18 Teilnahme an Sitzungen der Organ

1 Mit Ausnahme der Gesamtvorstandssitzung und der des geschäftsführenden Vorstandes sind alle Sitzungen der Organe des BKvD öffentlich, sofern der Versammlungsleiter nicht anders verfügt.
2 Die Teilnahme an der Generalversammlung, an der Gesamtvorstandssitzung und am Jugendtag ist für die Vereine des BKvD eine Verpflichtung.
 

§ 19 Maßregelung

1 Gegen Vereine und deren Einzelmitglieder, die gegen diese, Satzungen und gegen die  Anweisungen der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung (mündlich oder schriftlich) Maßregelungen verhängt werden. Das gleiche gilt für schädigendes Verhalten gegenüber dem BKvD, seinen Organen und deren Einzelmitgliedern.
2 Nachfolgende Maßregelungen können ausgesprochen werden :
a)   Verweis b)   angemessene Geldstrafe
c)   zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des BKvD.
d)   zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft  e)   Ausschluss aus dem BKvD
Die Maßregelungen werden vom Gesamtvorstand ausgesprochen. Die unter a - c aufgeführten Maßregelungen können auch vom geschäftsführenden Vorstand des BKvD ausgesprochen werden.
3 Für bestimmte Vergehen kann der Gesamtvorstand bis auf Widerruf eine generelle Maßregelung festlegen, die dann im Falle des Vergehens nicht mehr besonders zu behandeln ist.
4 Geldstrafen fließen der Kasse des BKvD zu und können unter Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges beigebracht werden.
5 Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzustellen. Ausnahme: Maßregelung nach § 19 Abs. 3.
6 Der Betroffene muss mit einer Frist von 14 Tagen geladen werden. Erscheint der Betroffene zu dieser Sitzung nicht und gibt auch keine schriftliche Anhörung ab, so kann auch ohne Anhörung entschieden werden.
7 Dem Gemaßregelten ist Rechtsmittelbelehrung über seine Einspruchsmöglichkeiten mitzuteilen.
 

§ 20 Ehrungen

1 Personen, die sich zum Wohle des BKvD besondere Verdienste erworben haben, können durch Ehrennadeln ausgezeichnet werden. Einzelheiten werden in der Ehrenordnung geregelt, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
2 Der BKvD kann Personen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden benennen; Letztgenannten jedoch nur, wenn dieser einmal das Amt des Vorsitzenden des BKvD bekleidet hat und kein anderer mehr den Stand des Ehrenvorsitzenden bekleidet. Die Ernennung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
3 Personen, die sich im nachhinein der Ehrung unwürdig erweisen, kann diese von der Generalversammlung wieder aberkannt werden.
4 Mit einer Maßregelung nach § 19 Abs. 2 Punkt e werden gleichzeitig alle erhaltenen Ehrungen aberkannt.
 

§ 21 Auflösung oder Fusion

1

Die Auflösung oder Fusion des BKvD darf nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur dieser Punkt zur Behandlung anstehen.

2 Die Auflösung oder Fusion kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenverteilung siehe § 7 Abs. 9. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3 Bei Auflösung des BKvD fallt das Restvermögen an den zuständigen Landesverband, in dem der BKvD bis zu seiner Auflösung Mitglied war  Bei einer Fusion wird das Restvermögen in die Kasse der neuen Institution eingebracht.
4 Die Liquidation obliegt den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes des BKvD.
 

§ 22 Schlussbestimmung

1 Der Billard-Kreisverband Düren ( BKvD) erkennt die überregionalen Satzungen und Ordnungen, soweit zwingend vorgeschrieben, an.  
2 Sollten Teile dieser Satzung jetzt oder zukünftig im Widerspruch zu anerkennungspflichtigen Satzungen und Ordnungen übergeordneter Stellen oder gegen gesetzliche Bestimmungen der BRD stehen, so entfallen diese und sind nach bestem Wissen und im Sinne des Gewollten zu ersetzen. Der Rest der Satzung bleibt hierdurch unberührt.
3 Dieser Satzung liegt der „Gute Wille “ zugrunde, gemeinschaftlich den Sport zu fördern. Ereignisse, über die diese Satzung keine Aussage macht werden im vorgenannten Sinne der Gesamtaussage dieser Satzung geregelt.
   
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Letzte Aktualisierung
Dienstag, 22. September 2009
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